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Gebäudeenergiegesetz 2023:

Vorgezogene Novellierung forciert den aktiven Klimaschutz

Energie sparen, erneuerbare Ressourcen nutzen, Klima schützen – Grundlagen und Handlungsoptionen hierzu sind seit Jahren in aller Munde. Aber, so scheint es, erst das Pariser Abkommen und die Energiekrise haben das Thema an die Spitze der gesellschaftlichen Wahrnehmung katapultiert. Zudem hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen die Überprüfung des seit 2020 geltenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG) um ein Jahr vorgezogen. Bundestag und Bundesrat haben die daraus resultierende Gesetzesnovelle im Sommer 2022 verabschiedet, seit 1. Januar 2023 ist sie in Kraft. Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz ändern sich einige grundlegende Anforderungen, die für Bauherren wichtig sind – in erster Linie für Neubauten.

Es wäre zu kurz gegriffen, würde man behaupten, in den vergangenen Jahren habe sich in der Planungs- und Bauwirtschaft für den Klimaschutz nichts getan. Von der ersten Wärmeschutzverordnung 1977 über das Energieeinspargesetz (EnEG) mit seiner Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) bis zum heutigen Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat sich der Anspruch an energetisches Bauen kontinuierlich verbessert. Tatsache ist dennoch, dass beispielsweise Nichtwohngebäude 13 Prozent am gesamten Baubestand in Deutschland ausmachen, demgegenüber allerdings einen überproportionalen Energieverbrauch von 37 Prozent verursachen.

Was sich im Gebäudeenergiegesetz 2023 ändert

Eine der wichtigsten Anpassungen betrifft den maximal zulässigen Primärenergiebedarf von Neubauten. Dieser sinkt von 75 Prozent des Bedarfs eines konventionellen Referenzgebäudes auf 55 Prozent. In Zukunft müssen demnach alle neu errichteten Gebäude den Effizienzhaus-55-Standard (EH55) erfüllen. Ihm liegen beispielsweise Höchstwerte für den Primärenergieverbrauch und Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) zugrunde, die Kennziffern für die Effizienz der Energieerzeuger und -verteiler sowie für den Wärmeverlust eines Gebäudes sind, außerdem Wärmeschutzvorgaben für Außenbauteile.

Für Bauherren wichtig zu wissen: Bereits heute ist eine weitergehende Verschärfung des Effizienzstandards vorgesehen. Spätestens Anfang 2025 soll er mit einer zweiten GEG-Novelle für Neubauten auf 40 Prozent reduziert werden. Das bedeutet, wer heute schon nach strengeren Vorgaben baut, kann finanziell profitieren: Zwar ergeben sich in diesem Fall höhere Kosten für Planung und Bauausführung, demgegenüber stehen jedoch jetzt schon Energieeinsparungen im laufenden Betrieb und attraktive Fördergelder. Im Grunde ist es daher sinnvoll, schon heute nicht mehr auf EH55 zu setzen, sondern bereits auf den EH40-Standard – oder sogar auf den Plusenergie-Standard. Und nicht zu vergessen: Mehr noch als die Aufwendungen für fossile Energieträger und die damit verbundene CO2-Bepreisung zu reduzieren, besteht die Herausforderung darin, gänzlich auf fossile Energieträger zu verzichten.

Gebäudeenergiegesetz 2023: Der Neubau von generic.de folgt bereits heute dem Plusenergie-Standard.

Das neue Gebäude von generic.de in Karlsruhe kommt dank Geothermie komplett ohne fossile Energie aus.

Eine weitere Neuerung im Gebäudeenergiegesetz 2023 betrifft den Einsatz von Photovoltaikanlagen beziehungsweise thermischen Solaranlagen. Die Novelle legt dazu fest, dass alle Neubauten über solche Anlagen verfügen müssen. Dabei gilt für die Berechnung des jährlichen Primärenergiebedarfs: Die Strommenge, die aus erneuerbaren Quellen stammt, darf nun auch dann vom Primärenergiebedarf abgezogen werden, wenn der gewonnene Strom nicht vorranging im Gebäude selbst genutzt, sondern komplett in das allgemeine Versorgungsnetz eingespeist wird. Damit möchte der Gesetzgeber die volle Ausnutzung von Dachflächen fördern und das Potenzial deutlich stärker heben als es bislang der Fall war.

Das neue Gebäude von Solarparc erfüllt die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes 2023.

Das Gebäude für Solarparc in Alfter bei Bonn war in der Herstellung vollkommen klimaneutral und ist im Betrieb kompatibel mit dem Zwei-Grad-Ziel gemäß Gebäudeenergiegesetz 2023.

Die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäudeaußenhüllen, sprich von Dämmung und Fenstern, bleiben im Gebäudeenergiegesetz 2023 unverändert. Dies gilt gleichermaßen für Nichtwohngebäude im Neubau wie im Bestand. Sanierungsmaßnahmen werden mit der nächsten Gesetzesnovelle 2025 weiter verschärft. Denn mit den derzeit gültigen Gesetzesvorgaben wird man die Klimaziele nicht erreichen können.

Förderstandards an CO2-Ausstoß gekoppelt

Die Vorgaben des neuen Gebäudeenergiegesetzes 2023 sollen auf das große Ziel der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 einzahlen. Bis in gut 20 Jahren soll demnach ein Gleichgewicht zwischen Treibhausgasemissionen und deren Abbau herrschen. Danach strebt die Bundesregierung „negative Emissionen“ an. Das heißt, Treibhausgase sollen in größerem Maße in natürlichen Senken wie Wäldern und Mooren eingebunden als insgesamt ausgestoßen werden. Vor diesem Hintergrund leitet das Gebäudeenergiegesetz 2023 eine Änderung der Systematik für die Förderstandards im Gebäudesektor ein. Konkret bedeutet das: Die eingesparten CO2-Emissionen werden zukünftig maßgebend für den Förderstandard von Neubauten sein. Darüber soll die Relevanz der insgesamt eingesetzten Energie und der eingesparten Emissionen über den gesamten Lebenszyklus einer Immobilie steigen.

Was im Gebäudeenergiegesetz bislang nicht berücksichtigt wird, sind die Themen graue Energie, die anfällt bei der Herstellung, dem Einsatz und der Entsorgung, sowie Prozessenergie. Aus unserer Sicht liegt in der Berücksichtigung und sinnvollen Nutzung von Prozessenergie eine weitere große Chance, um für klimafreundliche Gebäude zu sorgen. Bei Vollack beschäftigen wir uns bereits verstärkt in Projekten damit.

Fazit: Gebäudeenergiegesetz 2023 stärkt Nachhaltigkeit

Der Immobiliensektor ist einer der großen Emittenten von Treibhausgasen. Gleichzeitig bieten sich angesichts des enormen Umfangs an Bausubstanz in Deutschland große Potenziale, um gegenzusteuern. Das neue Gebäudeenergiegesetz 2023 hat hierzu einige grundlegende Standards – insbesondere für Neubauten –verbindlich festgelegt. Ungeachtet dessen stehen heute schon weitere Regelungen im Raum, die mit zukünftigen Gesetzesnovellen definiert werden sollen. Das heißt, im Detail bleibt die sinnvolle und zukunftsgerichtete energetische Ausrichtung eines Gebäudes und erfordert sehr individuelle Lösungsansätze. Bauherren sollten sich nicht nur mit aktuellen Anforderungen auseinandersetzen. Vielmehr gilt es, sehr vorausschauend zu planen, damit echte Nachhaltigkeit geschaffen wird. Auf diese Weise verhindern Bauherren, dass die energetische Qualität eines Gebäudes in kürzester Zeit veraltet und die Kosten mittel- beziehungsweise langfristig höher ausfallen als erwartet.

Ansprechpartner:
Frank Gräner

Effizizenzmanager
Fon +49 3691 813115
fgraener@vollack.de 

 

Horst Huppertz

Prozessmanager
Fon +49 2236 9436568
hhuppertz@vollack.de 

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